Allgemeine Geschäftsbedingungen von Grigor Consulting
§ 1 Zusammenarbeit
- Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass Ihre Zusammenarbeit zeitlich
als auch inhaltlich auf das jeweilige Projekt/den jeweiligen Auftrag
begrenzt ist und hierdurch kein Arbeitsverhältnis begründet
wird.
- Beide Vertragsparteien sind für Beachtung der steuerlichen und
sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen in eigener Sache
selbst verantwortlich.
§ 2 Gestaltung der Leistungserbringung
- Beide Vertragsparteien sind in der Bestimmung des Arbeitsortes sowie
der Arbeitszeit frei, soweit dem nicht zwingend arbeitstechnische Anforderungen
entgegenstehen.
- Keine Vertragspartei unterliegt im übrigen Weisungen des Vertragspartners
oder dessen Mitarbeitern.
- Vereinbarte Leistungen können, in Absprache mit dem Vertragspartner,
ganz oder teilweise durch eigene Mitarbeiter erbracht werden.
§ 3 Vergütung
- Die zu zahlende Vergütung wird im Projekteinzelvertrag, oder
falls ein solcher nicht existiert, in einer gesonderten Vereinbarung
festgelegt. Die Vergütung wird für den projekt-/aufgabenbezogenen
tatsächlich erbrachten Zeitaufwand geleistet. Zeiten für Krankheit,
Urlaub etc. bleiben unberechnet.
- Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von zwei
Wochen nach Leistungserbringung. Der Rechnungsempfänger gleicht
die Rechnung innerhalb von 20 Tagen nach Zugang aus.
- Der mit der Erbringung der Leistung verbundene Aufwand ist grundsätzlich
mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Hiervon abweichende
Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
§ 4 Gewährleistung
- Die versprochenen Leistungen sind fachgerecht und mit Sorgfalt zu
erbringen.
- Für Schäden wird bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
vollumfänglich gehaftet.
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
- Beide Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen während
der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
und über alle ihnen bekannt werdenden Herstellungsverfahren und
sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen während
und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen
zu bewahren.
- Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz werden beachtet.
§ 6 Aufbewahrung und Rückgabe der
Unterlagen
- Sämtliche zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen
sind ordnungsgemäß aufzubewahren; insbesondere ist dafür
zu sorgen, dass Dritte nicht unbefugt Einsicht nehmen können.
- Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der
Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung, nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert
zurückzugeben.
§ 7 Schutzrechte
- Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit Schutzrechte gleicher Art entstehen,
steht dem beauftragenden Vertragspartner ein unentgeltliches, ausschließliches
und übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes
Recht auf Nutzung und Verwertung zu.
- Sämtliche Urheberrechte sind mit der vereinbarten Vergütung
abgegolten.
§ 8 Wettbewerbsklausel
- Beide Vertragspartner dürfen außerhalb ihrer Zusammenarbeit
gleichzeitig für Dritte tätig werden, es sein denn der Dritte
steht in einem direkten Konkurrenzverhältnis zum Vertragspartner.
- Beide Vertragsparteien haben das Recht Angebote ohne nähere
Begründung abzulehnen.
§ 9 Sonstiges
- Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten,
Feuer, Streiks, Aussperrungen, Ausfall von Übermittlungsleitungen,
Sabotage durch Dritte o.ä. haftet keine Partei der anderen für
eine aufgrund der höheren Gewalt entstehende Verzögerung oder
Nichterfüllung der Leistungserfüllung. Dauert ein Ereignis
höherer Gewalt länger als einen Monat an, sind beide Parteien
berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ausgleichs-
oder Schadenersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Es gilt Schweizerisches Recht.
- Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Zürich ZH vereinbart.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig
sein oder werden, so bleiben die übrigen Klauseln in ihrer Gültigkeit
unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung
ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer
Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für
etwaige Vertragslücken.
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